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Sturmschaden / Versicherung storm loss / insurance Sturmschäden haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Immer öfter müssen Hauseigentümer und Mieter nach Schadensfällen ihre Versicherung in Anspruch nehmen.

Für Hauseigentümer ist die Wohngebäudeversicherung von entscheidender Bedeutung. Diese muss jedoch eine Versicherung gegen Sturm- beziehungsweise Elementarschäden ausdrücklich einschließen. Bei den vom Versicherungsverband GDV ausgearbeiteten unverbindlichen Musterbedingungen für Wohngebäudeversicherungen 2010 (VGB 2010) ist dies der Fall.

Die Bedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen können sich hinsichtlich der versicherten Risiken unterscheiden. Teilweise müssen Risiken wie Schäden durch blitzschlagbedingte Überspannung oder Überschwemmung gegen Aufpreis versichert werden; dies ist in den jeweiligen AGB des Versicherers geregelt bzw. bei diesem zu erfragen.

Für selbstnutzende Eigentümer und Mieter lohnt sich eine Hausratsversicherung. Grundregel: Die Gebäudeversicherung versichert das Gebäude selbst; die Hausratsversicherung versichert die darin befindlichen losen Gegenstände – etwa Möbel, Kleidung, Dekoration, Elektrogeräte.

Wichtig kann auch die KFZ-Teilkaskoversicherung werden – wenn etwa durch einen Sturm Gegenstände auf das Auto fallen. Ein Hagelschaden wird ebenfalls von der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Nicht versichert ist jedoch ein Unfall – wenn zum Beispiel während der Fahrt vom Sturm herabgewehte Äste oder gar ein umgeworfener Baum gerammt werden. Hier zahlt allenfalls eine Vollkaskoversicherung.

Die Gebäude-, Hausrat- und KFZ-Teilkaskoversicherungen akzeptieren Unwetterschäden dann als Sturmschäden, wenn mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Im Schadensfall empfiehlt es sich, örtliche Zeitungsberichte über den Sturm aufzubewahren. Windstärke 8 wird von den Versicherungen unterstellt, wenn der Sturm in der Umgebung auch einwandfreie, intakte Gebäude beschädigt hat oder das geschädigte Gebäude sich selbst in einwandfreiem Zustand befand, so dass der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann (Musterversicherungsbedingungen GDV 2010).

Grundsätzlich muss nach einem Sturmschaden sofort die Versicherung informiert werden. Ein allzu langes Abwarten kann dem Versicherungsnehmer als Verletzung seiner vertraglichen Pflichten ausgelegt werden mit der Folge, dass die Versicherung leistungsfrei wird.